Minderjähriger Rükkehrer
(Returning Minor / Katin Choser)
Hintergrund
Kinder und Jugendliche, die in Israel aufgewachsen sind, dann aber vor ihrem 14. Lebensjahr mit den Eltern das Land verlassen haben fallen in die Kategorie Katin Choser („Minderjaehrige Rueckkehrer“, „Returning Minor“). Voraussetzung: Die betreffende Person hat mit ihren Eltern fuer mindestens vier Jahre im Ausland gelebt und kommt zurueck nach Israel erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
Ein Katin Choser erhaelt nahezu die gleichen Rechte und Verguenstigungen wie ein regulaerer Einwanderer. Sie werden ihm jedoch nur dann gewaehrt, wenn die betreffende Person nachweisen kann, dass sie alle Bedingungen des Einwanderungsministeriums (Misrad Haklita) erfuellt.
Der Rueckkehrer muss sowohl dem Misrad Haklita als auch den Zollbehoerden gegenueber die erforderlichen Nachweise erbringen, um eine Te’udat Saka’ut bzw. eine Steuernummer beantragen zu koennen.
Voraussetzungen
- Der Katin Choser hat mindestens vier Jahre im Ausland gelebt (siehe oben). Dies muß er nachweisen koennen.
- Der Katin Choser muss bei seiner Rueckkehr mindestens 17 Jahre alt sein.
- Der Katin Choser hat zusammen mit Vater und Mutter im Ausland gelebt.
- Waehrend der Zeit im Ausland, sind Besuche in Israel gestattet, wenn sie eine Dauer von 120 Tagen in einem Zeitraum von 12 Monaten nicht ueberschreiten. Der 12-Monatszeitraum wird vom Einwanderungsministerium und den zustaendigen Finanzamt jedoch unterschiedlich ausgelegt. Ein potenzieller Katin Choser sollte sich in diesem Falle unbedingt mit seinem zustaendigen Schaliach in Verbindung setzen, um offene Fragen zu klaeren. Darueber hinaus sind Besuche in Israel im Rahmen regulaerer und offiziell anerkannter Programme gestattet, wenn sie die Dauer eines Jahres nicht ueberschreiten. Auch in diesem Falle empfiehlt sich, beim Schaliach nachzufragen.
- Die Eltern des Katin Choser duerfen in den fuenf Jahren, die der Rueckkehr vorangehen, weder fuer eine israelische Firma, noch fuer die israelische Regierung gearbeitet haben.
Erforderliche Nachweise
- Der Katin Choser muß alle erforderlichen Nachweise erbringen, die auch ein potenzieller Oleh erbringen muss, der Aliyah machen will (siehe dazu den entsprechenden Abschnitt).
- Erklaerung mit Unterschrift des Katin Choser, erhaeltlich durch den Schaliach oder beim Misrad Haklita.
- Eine Erklaerung der Eltern des Katin Choser, in der sie bestaetigen, in den vergangenen fuenf Jahren nicht fuer die israelische Regierung oder eine israelische Firma gearbeitet zu haben.
- Ein Nachweis darueber, dass die Eltern im Ausland gewohnt haben, als ihr Kind im Alter zwischen 14 und 18 Jahren war.
- Nachweis darueber, dass der Katin Choser bereits vor Vollendung des 14. Lebensjahres im Ausland wohnhaft war und dort bis heute lebt.
- Im Falle einer Teilnahme an einem offiziell anerkannten Programm: eine Bescheinigung ueber die Dauer der Maßnahme.
Vergünstigungen
Die Vergünstigungen, die einem Katin Choser gewaehrt werden, sind im Prinzip dieselben wie fuer einen Oleh chadasch – jedoch mit den folgenden Ausnahmen:
- Die sechsmonatige freie Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung steht ihm nicht zu.
- Eine Ermaeßigung der Stadtsteuer (Arnona) steht ihm nicht zu.
- In einigen Faellen steht dem Katin Choser eine Ermaeßigung der Kaufzusatzsteuer (Mas Rechischa) nicht zu. Das haengt davon ab, ob er die entsprechenden Kriterien der zustaendigen Behoerde erfuellt oder nicht.
- Im Falle eines Auslandsaufenthalts von sechs Monaten oder laenger kann ein Katin Choser seine Verguenstigungen nicht „auf Eis legen“, d.h. die Zeit im Ausland wird ihm auf den Bewilligungszeitraum nicht hinzugerechnet.
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